Leistungen aus dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus | Botschaft der Tschechischen Republik in Wien

Leistungen aus dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

04.04.2023 / 11:23 | Aktualizováno: 15.01.2024 / 16:04

Der Nationalfonds wurde im Jahre 1955 eingerichtet, um der besonderen historischen Verantwortung Österreichs Ausdruck zu verleihen. Er erbringt Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus österreichischer Herkunft, die durch das NS-Regime persönlich verfolgt wurden. Die Anerkennung als Opfer wird durch eine symbolische Gestezahlung zum Ausdruck gebracht.

Gemäß §2 Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBI. Nr. 432/1995 sind die Voraussetzungen für eine Zuerkennung durch das Kommitee vorgesehen wie folgt (Auszug aus dem Gesetzestext):

§2.

(1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,

1. die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und

2. die

a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder

b) bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren worden sein oder

c) vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder

d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sein.


 

Zudem gibt es auch die Möglichkeit weiterer Auszahlungen aufgrund besonderen Bedarfs. Diese kann genehmigt werden, wenn

- ein entsprechender Bedarf vorliegt (z.B. hohe Kosten für Medikamente oder Untersuchungen, die nicht von der Sozialversicherung getragen werden, oder andere außergewöhnlich finanzielle Belastungen)

und

- das monatliche Einkommen entsprechend gering ist.

Bei der Einkommensgrenze orientiert sich das Kommitee an den jeweils aktuellen Richtsätzen gem. § 293 ASVG.


 

Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Das Komitee entscheidet zweimal jährlich über die Anträge.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Nationalsfonds oder per E-Mail an office@nationalfonds.org.



Zdroj datwww.mzv.cz
Originálmzv.cz/vienna/de/nachrichten_und_ereignisse/x2023/leistungen_aus_dem_nationalfonds_der.html
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