Sněm království Českého 1872-1877, 1. zasedání, 4. schůze, část 1/2 (29. 4. 1872)

 

Pondělí 29. dubna 1872

Dolů  Další

Stenographischer Bericht

über die

IV. Sitzung der ersten Jahres=Sesion des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 29. April 1872.

Stenografická zpráva

o

IV. sezení prvního výročního zasedání sněmu českého od roku 1872, dne 29. dubna 1872.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Erc. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und der k. k. Statthalterei=Vicepräsident Rieger Ritter von Riegershofen.

Beginn der Sitzung um 10 Uhr 55 Min. Vormittags.

Predseda: Jeho Jasnost nejvyšši maršálek Karel kníže Auersperg.

Přítomní: Maršálkův náměstek Eduard Claudi a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Co zástupce vlády: Jeho Excell. c. k. místodržitel svobodný pán Koller a c. k. místopředseda místodržitelův rytíř Rieger z Riegershofen.

Sezení počalo o 10. hod. 55 minut dopoledne.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Sitzung.

Das Geschäftsprotokoll der 1. Sitzung vom 24. April 1872 ist geschäftsordnungsmäßig durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegt. Wünscht Jemand zu diesem Protokolle eine Bemerkung zu machen? Da dies nicht der Fall ist, so wird das Protokoll genehmigt.

Die Commission zur Prüfung der Landtagswahlberichte hat sich in folgender Weise constituirt. Es wurden gewählt: zum Obmann Herr Friedrich Freiherr von Riefe, zum Obmann=Stellvertreter Hr. Dr. Klier, zu Schriftführern die Herren Josef Theumer und Dr. Ruß.

Ich habe die Mittheilung zu machen, daß Gf. Morzin und Gf. Khevenhüller durch Krankheit verhindert sind, im Haufe zu erscheinen.

Hr. Groß hat einen 2tägigen Urlaub genommen.

Der Abg. Hr. Ringhoffer entschuldigt sein Ausbleiben von der heutigen Sitzung durch unaufschiebliche Geschäftsangelegenheiten.

Vertheilt wurden heute der Bericht des Landesausschußes über die bis zum Jahre 1870 bewilligte Strassenbausubvention, dann der stenografische Bericht der 1, Sitzung und Exemplare der Geschäftsordnung liegen auf dem Tische des Hanses zum beliebigen Empfang der Herren Landtagsmitglieder. Wir gehen über zur Tagesordnung und zwar zur Fortsetzung der Wahlverifikationen.

Ich bitte vorzutragen.

Landtagssekr. Schmidt liest: Landtagsz. 171. Bei der am 20. April 1872 vorgenommenen Wahl eines Landtagsabgeordneten für die Wahlbezirke der Städte und Industrialorte Königinhof, Nachod, Hořic sind 829 Wähler erschienen und es erhielt Hr. Dr. Ant. Porák ans Trautenau 825 Stimmen und Hr. Wilhelm Alter, k. k. Rath in Kukus, 1 Stimme, 3 Stimmzettel blieben unausgefüllt. Da hiemit Hr. Dr. Porák mit absoluter Majorität gewählt

erscheint und die Wahl gesetzmäßig vor sich gegangen ist, so stellt der Landesausschuß den Antrag, der hohe Landtag wolle die Wahl des Hrn. Dr. Porák ans Trautenau zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Königinhof, Náchod, Hořic genehmigen und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Navrhuje se, aby volba pana dra. Antonína Poráka z Trutnova za poslance měst a průmyslových míst Králové Dvůr, Náchod, Hořice za platnou uznána byla a zvoleny do sněmu připuštěn byl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Landtagssekr. Schmidt (liest): Landtagsz. 172. Zur Wahl eines Landtagsabgeordneten für die Wahlbezirke der Städte und Industrialorte Lomnitz, Neupaka und Sobotka sind 454 Wähler erschienen und es erhielt Hr. Franz Jeřábek, Professor in Prag, 452 Stimmen, 2 Stimmzettel waren unausgefüllt. Da hiemit Hr. Franz Jeřábek mit absoluter Majorität gewählt erscheint und die Wahl gesetzmäßig vor sich ging, beantragt der Landesausschuß: der h. Landtag wolle die Wahl des Hrn. Franz Jeřábek, Professors in Prag, zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Lomnic, Neupaka u. Sobotka agnosciren und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Činí se návrh, aby volba p. Frant. Jeřábka, profesora z Prahy, za poslance měst a míst průmyslových Nové Paky, Lomnice a Sobotky za platnou uznána a zvolený do sněmu připuštěn byl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Landtagssekr. Schmidt: Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für die Städte und Industrialorte Kolin, Poděbrad und Kauřím sind 608 Wähler

erschienen und es erhielt JUDr. Franz Havelec 603 Stimmen, Hr. Karl Knirsch, k. k. Postmeister, und Ferdinand Freiherr von Voith je 1 Stimme, 3 Stimmzettel wurden unausgefüllt abgegeben.

Da hiemit Hr. JUDr. Franz Havelec mit absoluter Majorität gewählt erscheint und gegen den Wahlvorgang kein Anstand vorliegt, so stellt der Landesausschuß den Antrag:

Der hohe Landtag wolle die Wahl des Hrn. JUDr. Franz Havelec in Kolin zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Kolin, Poděbrad u. Kauřím agnosciren und denselben zum Landtage zulassen.

Zemsky výbor navrhuje: Slavný sněme račiž volbu p. JUDra. Františka Havelce v Kolíně za poslance měst a průmyslových míst Kolína, Poděbrad a Kouříma za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Landtagssekr. Schmidt: Landtagszahl 174. Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für die Stadt Kuttenberg sind 715 Wähler erschienen und erhielt Hr. MDr. Johann Stroß, Arzt in Nechanic, 659 Stimmen, H. Dr. Moucha in Kuttenberg 49, Hr. Karl Plačovský 2 Stimmen, dann die Herren Emanuel Potz, MDr. Stáně und Anton Ouředníček je 1 Stimme; 2 Stimmzettel wurden leer abgegeben.

Da hiemit Hr. MDr. Johann Stroß, Arzt in Nechanitz, mit absoluter Majorität gewählt erscheint und gegen den Wahlvorgang kein Anstand erhoben worden ist, so beantragt der Landesansschuß:

Der hohe Landtag wolle die Wahl des Hrn. MDr. J. Stroß, Arztes in Nechanitz, zum Abgeordneten der Stadt Kuttenberg agnosciren und denselben zum Landtage zulassen.

Činí se návrh: Slavný sněme račiž volbu p. MDra. Jana Strossa, lékaře v Nechanicich, za poslance města Kutné Hory za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Landtagssekr. Schmidt: Landtagszahl 175. Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für die Städte und Industrialorte Elbogen, Schlaggenwald, Schönfeld und Petschau sind 202 Wähler erschienen und es erhielt Hr. Leo Theumer, k. k. Notar in Elbogen, 197 Stimmen, Hr. Franz Unger in Petschau 4 und Franz Meindel 1 Stimme.

Da hiemit Hr. Leo Theumer mit absoluter Majorität gewählt erscheint und gegen die Wahl kein Anstand vorliegt, so beantragt der Landesausschuß:

Hoher Landtag wolle die Wahl des Hrn. Leo Theumer, k. k. Notars in Elbogen, zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Elbogen, Schlaggenwald, Schönfeld und Petschau agnosciren und denselben zum Landtage zulassen.

Zemský výbor navrhuje: Slavný sněme račiž volbu p. Lva Theumera, c. k. notáře v Loktě, za poslance měst a průmyslových míst Loktu, Horního Slavkova, Schönfeldu a Pečova za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

O b e r s t l a n d m a r s ch a 11: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Landtagssekr. Schmidt: Landtagszahl 176. Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Časlau, Chotěbeř und Goltsch=Jenikau sind 466 Wähler erschienen und es erhielt Hr. JUDr. Rudolf Jablonský, Advokat in Časlau, 452, Hr. Ferdinand Ritter v. Widmann. k. k. Postmeister in Časlau, Hr. Ferdinand Freiherr v. Voith, k. k. StatthaltereiRath, 4 Stimmen und Franz Ladislaus Rieger 1 Stimme.

Da hiemit Hr. JUDr. Rudolf Jablonský mit absoluter Majorität gewählt erscheint und die Wahl vollkommen gesetzlich vor sich gegangen ist, beantragt der Landesausschuß:

Der hohe Landtag wolle die Wahl des Hrn. JUDr. Rudolf Jablonský, Advokaten in Časlau, zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Časlau, Chotěboř und Goltsch=Jenikau agnosciren und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Činí se návrh: Slavný sněme račiž volbu p. dra. v. p. Rudolfa Jablonského, advokáta v Čáslavi, za poslance měst a průmyslových míst Čáslavi, Chotěboře a Golčova Jeníkova za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Oberstlandmarschall: Die Wahlprüfungskotnmission hat ihre Aufgabe erfüllt und hat zum Berichterstatter den Herrn Dr. Wiener bestimmt. Derselbe ist in der Lage Bericht zu erstatten. Ich, bitte ihn, dasselbe zu thun.

Ref. Dr. Wiener: Hoher Landtag! Gegen die Giltigkeit der Wahl des Alexander Wrba, des Landtagsabgeordneten für die Städte und Industrialorte Landskron, Wildenschwert, Böhmisch=Trübau, haben die Mitglieder der Wahlkommission von Landskron Protest eingelegt und denselben in erster Linie dadurch begründet, daß in Böhmisch=Trübau mit dem Namen des Alexander Wrba ausgefüllte Stimmzettel den Wählern zugestellt worden sein sollen. Wäre diese Angabe richtig, so würde die vorgenommene Wahl als ungiltig erklärt werden müssen, weil die Stimmzetteln der Natur der Sache nach den Wählern unausgefüllt zugestellt werden müssen, weil die Zustellung der Wahlzettel den Zweck hat, damit die Wähler nach ihrer besten Ueberzeugung die Wahlzettel ausfüllen, dieser Zweck aber vereitelt wird, wenn auf dem Stimmzettel der Name des Kandidaten bei der Uebergabe des Wahlzettels an den Wähler bereits aufgeschrieben

erscheint und weil der gerügte Vorgang eine unberechtigte Beeinflußung der Wähler enthalten würde, zumal der Wähler einen anderen Wahlzettel zu benützen nicht in der Lage ist, vielmehr gemäß §. 14 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870 andere als die behördlich ausgegebenen Wahlzettel ungiltig sind. Da nun einerseits die Zustellung der mit dem Namen eines Kandidaten ausgefüllten Wahlzettel an die Wähler die Nichtigkeit der Wahl begründet, andererseits der Umstand, daß ein solcher Vorgang in Böhm. =Trübau beobachtet worden sei, nicht konstatirt erscheint, wird der Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließen, es seien die Wahlakte, betreffend die Wahl eines Landtagsabgeordneten für die Städte und Industrialorte Landskron, Wildenschwert, Böhm. =Trübau, sammt dem Proteste der Mitglieder der Wahlkommission von Landskron an die hohe k. k. Statthalterei zur Vorerhebung abzutreten.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Komise činí návrh: Slavný sněme račiž se usnésti takto: Spisy, ježto se týkají volby poslance do sněmu za volicí okres měst a průmyslových míst Landškrouna, Ústí nad Orlicí, České Třebové, buďtež i s protestem členů Landškrounské volební komise odstoupeny slav. místodržitelství k dřívějšímu ohledání.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Da es nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage beipflichten, sich zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Referent Dr. Wiener: Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Warnsdorf, Alt= und Neu=Franzensthal, Floriansdorf und Karlsdorf sind von 496 berechtigten Wählern 343 erschienen und es wurden bis 12 Uhr Mittags für Herrn Dr. Adolf Klepsch, Advokaten in Warnsdorf, 309 Stimmen abgegeben. Um 12 Uhr Mittags begann die Abstimmung, indem sämmtliche Mitglieder der Wahlkommission erklärten, daß im vorliegenden Falle eine Verlängerung der Wahlzeit nicht nothwendig sei und nicht zu erwarten stehe, daß eine weitere Betheiligung stattfinden werde. Gegen diesen Vorgang protestirte der Wähler V. J. Seidl und stellte das Begehren, daß der Wahlakt erst am Abende des Wahltages geschlossen werde, welchem Begehren aber die Wahlkommission nicht stattgab. Der Vorgang der Wahlkommission war vollkommen korrekt, weil in den ausgestellten Legitimationskarten ausdrücklich die 12. Mittagsstunde als Schluß zur Abgabe der Stimmzetteln bestimmt worden ist. Da überdies die absolute Mehrheit aller berechtigten Wähler 249 beträgt und für Herrn Dr. Adolf Klepsch 309 St. abgegeben wurden, derselbe daher Selbst dann als gewählt erklärt werden müßte, wenn am Nachmit-

tage des Wahltages sämmtliche Wähler, welche bis dahin sich an der Wahl nicht betheiligt haben, ihre Stimmen auf einen anderen Kandidaten vereinigt hätten, eine weitere Betheiligung der Wähler daher das Wahlresultat nicht alteriren konnte, stellt die Kommission in Konformität mit der Ansicht des Landesansschußes den Antrag: Der hohe Landtag wolle die Wahl des Herrn Dr. Adolf Klepsch, Advokaten in Warnsdorf, zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Warnsdorf, Alt= und Neu=Franzensthal, Floriansdorf und Karlsdorf agnosciren und den Gewählten zum Landtage zulassen. Landtagssekr. Schmidt (liest):

Komise navrhuje: Slavný sněme račiž se takto usnésti; volba p. Ad. Klepsche, advokáta ve Warnsdorfu, za poslance měst a průmyslových míst Warnsdorfu, Nového a Starého Franzensthalu, Floriansdorfu a Karlsdorfu se schvaluje a zvolený se ke sněmu připouští.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Dr. Wiener (liest): Bei der am 20. April 1872 vorgenommenen Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Wittingau, Lischau und Moldauthein sind 565 Wähler erschienen, und es erhielt hievon 543 der Herr Dr. Wendelin Grünwald, Advokat in Budweis, Herr Wenzel Rosenauer, Fabrikant in Budweis, 20 und Herr Ernst Stötzle 1 Stimme, während 1 Stimmzettel nicht ausgefüllt war.

Bei der Wahl in Wittingau beanständete der Regierungskommissär das Wahlrecht 3 Wähler, welche jedoch die Wahlkommission zu der Wahl zuzulassen einstimmig beschloß und zwar aus dem Grunde, weil das Wähletverzeichuiß von der k. k. Bezirkshauptmaunschaft bestätigt war und die betreffenden Personen schon bei den früheren Landtagswahlen ihr Wahlrecht anstandslos ausübten.

Nachdem im Hinblicke auf die Zahl der abgegebenen Stimmen obige 3 Stimmen auf das Resultat der Wahl keinen Einfluß haben können und da Herr Dr. Wend Grünwald als mit abs. Majorität gewählt erscheint und die Wahl vollkommen gesetzmäßig vor sich gegangen ist, erlaubt sich die Kommission den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle die Wahl des Herrn Dr. Wend. Grünwald, Advokaten in Budweis, zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Wittingau, Lischau und Moldauthein agnosciren und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Komise přistupuje k návrhu zemského výboru v tom směru: Sl. sněme račiž p. dra. vešk. pr. Vendelína Grünwalda za poslance měst a průmyslových míst Třeboně, Lišavy a Týna n. Vltavou za platnou uznati a zvoleného ke sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejeni-

gen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Wiener (liest):

Zu der am 18. April 1872 vorgenommenen Wahl des Landtags=Abgeordneten für den Landgemeinden - Wahlbezirk Tachau, Pfraumberg sind von den 104 ordnungsmäßig gewählten Wahlmännern 103 erschienen, und. es haben hievon 52 für den Hrn. Anton Pichler, Inspektor der Turnau=Kraluper Eisenbahn, und 51 für Hrn. Heinrich Swoboda, Bürgermeister in Tachau, gestimmt. Hr. Anton Pichler erhielt die absolute Stimmenmehrheit und erscheint demnach zum Landtags=Abgeordneten gewählt.

Nachdem der Wahlakt geschlossen und das Wahlresultat bekannt gegeben worden ist und als ein Theil der Wähler das Wahllokale bereits verlassen hatte, wurde der Kommission eine von Jos. Lőffler gefertigte Anzeige überreicht, laut welcher der Hr. Jos. Groß aus Pfraumberg wegen gefährlicher Drohung durch Brandbriefe in strasgerichtlicher Untersuchung stehen soll, und in welcher ans diesem Grunde gegen die Wahlberechtigung dieses Wahlmannes Protest erhoben wird. Nachträglich ist noch dem Landesausschuße im Wege der k. k. Statthalterei eine zweite von 43 Wahlmännern des Tachauer Gerichtsbezirkes gefertigte, denselben Gegenstand betreffende Beschwerde zugekommen, in welcher unter Berufung auf den §. 45 der Lands tagswahlordnung vom 26. Feber 1861, wornach über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen die Wahlkommission ohne Zulassung des Rekurses entscheidet, behauptet wird, daß die Wahlkommission über den vorerwähnten Protest mit 4 gegen 3 Stimmen sogleich entschieden habe, die abgegebene Stimme des beanständeten Wahlmannes und zugleich die ganze Wahl für ungiltig zu erklären und nach §. 46 der Landtagswahlordnung diese Wahl auf den nächsten Tag zu verschieben, daß jedoch der k. k. Bezirkshauptmann sich gegen diesen Antrag gesträubt und sich überhaupt bei dem ganzen Wahlakte auf die Seite der Wähler des Pfraumberger Bezirkes gestellt habe, was Schon daraus hervorgehe, daß in Gemeinden wie z. B. Schoßenreith mit Bernetzreith, Thiergarten, Tißa und Tirna, Neuzettlisch, Waldheim zc., je mit einer Einwohnerzahl von mehr als 500 Seelen nur ein Wahlmann zur Wahl legitimirt wurde, während denselben gesetzlich 2 Wahlmänner gebühren. Altzettlisch mit einer Einwohnerzahl von mehr als 1700 Seelen habe dermalen blos 3 Wahlmänner, während dort selbst gesetzlich 4 sein sollten.

Die Beschwerdeführer stellen demnach die Bitte auf Grund des letzten Volkszählungs=Ergebnisses die Eintheilung der Wahlmänner zu verordnen, die gegenwärtige Wahl aber wegen ungesetzlichen Vorganges, Bevortheilung eines, und Bevormundung des andern Bezirkes für ungiltig zu erklären, die abgegebene Stimme des Hrn. Jos. Groß zu annuliren und ungesäumt eine neue Wahl anzuordnen.

Nachdem jedoch, zu Folge §. 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870 von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage mir solche Personen ausgeschlossen sind, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uibertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung an derselben oder des Betruges zu einer Strafe verurtheilt worden sind, ein solcher Ausschließungsgrund aber gegen den Wahlmann Hrn. Josef Groß nicht vorliegt, nachdem ferner abgesehen davon, daß die Angabe der Beschwerdeführer, es habe die Wahlkommission über den eingebrachten Protest sogleich entschieden und die Stimme des beanständeten Wahlmannes und zugleich die ganze Wahl für ungiltig erklärt, mit dem Inhalte des von sämmtlichen Kommissionsgliedern gefertigten Protokolls nicht im Einklange steht - nach §. 14 des vorbezogenen Gesetzes vom 17. Jänner 1870, durch welchen der von den Beschwerdeführern citirte §. 45 der L. =W. =O. modificirt erscheint, die Wahlkommission nicht über das Stimmrecht, sondern über die Giltigkeit der einzelnen Stimmzettel zu entscheiden hat, und nachdem es endlich Sache der Beschwerdeführer gewesen wäre, ihre Einwendungen gegen die Wählerlisten vor der Wahl der Wahlmänner, oder doch vor dem Wahlakte zu erheben, beziehungsweise ihre diesfälligen Reklamationen einzubringen, so kann der vorliegende Protest nicht für gesetzlich begründet angesehen werden.

Ans diesem Grunde und da die Wahl sonst mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten vorgenommen wurde, erlaubt sich der Landesausschuß unter Vorlegung sämmtlicher Wahlakten den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle die Wahl des Hrn. Anton Pichler, Inspektors der Turnau = Kraluper Eisenbahn, als Abgeordneten für die Wahlgemeinden der Amtsbezirke Tachau = Pfraurnberg unter Verwerfung des dagegen eingebrachten Protestes als gesetzmäßig anerkennen und denselben zum Landtage zulassen.

Slavný sněme račíž volbu p. Antonína Pichlera, dozorce Turnovsko-Kralupské železnice, za poslance venkovských obcí volicího okresu Tachovsko-Přimdského po zamítnutí protestu proti ní podaného za správnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche dem eintrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ref. Dr. Wiener:

Es handelt sich nunmehr um den Wahlakt des fideikommissarischen und nicht fideikommissarischen Großgrundbesitzes.

Derselbe wurde vor den Landesausschuß vorgelegt, und der Hr. Rath wird so gut sein, denselben vorzulesen.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Hoher Landtag!

An der ans den 22. April l. J. anberaumten

und auch vorgenommenen Wahl von 54 Landtagsabgeordneten ans dem Wahtkörper des mit keinem Fideikommißbande behafteten Großgrundbesitzes haben sich von den in der Wählerliste vom 22. April 1872 aufgenommenen 509 Wählern 261 Wähler u. z. 168 persönlich und 93 durch Bevollmächtigung betheiligt und erhielten die absolute Stimmenmehrheit:

1. Johann Freih. v. Ährenthal,

2. Adolf Fürst Anersperg, 3. Karl Fürst Auersperg,

4.   Klemens Bachofen v. Echt,

5.   Franz Edler v. Becher,

6.   Wenzel Bohusch Ritter v. Ottoschitz,

7.   Franz Graf Boos=Waldeck,

8.   Josef Ritter v. Brechler,

9.   P. Franz Ezeschik,

10.   Dr. Eduard Daubek,

11.   Dr. Emanuel Forster,

12.   Rudolf Fürstl,

13.   Jakob Freih. v. Geymüller,

14.   P. Jos. Ginzel,

15.   Edmund Graf Hartig,

16.   Anton v. Jaksch,

17.   Gottlieb Freih- v. Henneberg,

18.   P. Johann Jaresch,

19.   Karl Korb Freih v. Waidenheim,

20.   Ferd. Freih. v. Kotz,

21.   Heinrich Ritter v. Leiner,

22.   Dr. Karl Lumbe,

23.   P. Mar Liebsch,

24.   Joh. Ritter v. Limbeck,

25.   Josef Lumbe v. Mallonitz,

26.   Zdenko Freih. v. Mallowetz,

27.   Franz Freih. v. Mladota,

28.   Karl Mohr v. Ehrenfeld,

29.   August Müller (Schnedowitz),

30.   Johann Ritter v. Peche,

31.   Kajetan Posselt,

32.   Freiherr Sisinio Pretis di Cagnodo,

33.   Werner Fried. Freih. v. Riese=Stallburg,

34.   Adolf Freih. v. Riese=Stallburg,

35.   Franz Ringhoffer,

36.   Adolf Ritter v. Zahony,

37.   Louis Altgraf Salin,

38.   Mar Ritter v. Scharschmied,

39.   Joh. Schlecht,

40.   Karl Freih. v. Schlosser, 41. Anton Edler v. Srarck,

42.   Peter Steffens,

43.   Ernst Theumer,

44.   Ladislaus Graf Thun=Hohenstein,

45.   Karl Unger,

46.   Otto Freih. v. Wächter,

47.   Karl Graf Wallis,

48.   Franz Freih. v. Waidenheim,

49.   Daniel Karl Weinrich,

50.   JUDr. Karl Weiß,

51.   Domprobst Adolf Würfel,

52.   Karl Moric Graf Zedtwitz,

53.   Klemens Graf Zedtwitz, insgesammt je 261 Stimmen;

54.   Franz Pfeiffer 259 Stimmen.

Bei der am seiben Tage vorgenommenen Wahl von 16 Abgeordneten ans dem Wahlkörper des mit dem Fideikommißbande behafteten Großgrundbesitzes haben sich von den in den mitgetheilten Wählerverzeichnissen benannten 44 Wählern 19 theils persönlich, theils mittelst Vollmacht betheiligt und erhielten je 19 Stimmen:

1. Karl Graf v. Althan,

2.   Robert Freih. v. Blumenkron,

3.   Eduard Fürst v. Clary,

4.   Otto Gras Chotek,

5.   Richard Fürst Khevenhüller,

6.   Karl Graf Khevenhüller,

7.   Oktavian Graf Kinský,

8.   Karl Ritter v. Limbeck,

9.   Rudolf Graf Morzin,

10.   Franz Altgraf Salm,

11.   Johann Altgraf Salm,

12.   Alexander Fürst v. Schönburg,

13.   Oswald Graf Thun, 14 Quido Graf Thun,

15.   Wilhelm Prinz v. Schaumburg=Lippe,

16.   Ludwig Freiherr v. Waidenheim.

An dem Tage dieser Wahl wurde eine von Georg Fürsten von Lobkowitz im Auftrage der Wähler der konservativen Partei gefertigte, Sr. Exc. dem Herrn Statthalter übergebene, von diesem jedoch zurückgestellte Erklärung beim Landesausschuße eingebracht, deren Inhalt folgender ist:

Als nach Auflösung des böhmischen Landtags die Ausschreibung neuer Wahlen erfolgt war, hat die konservative Partei ernst und entschlossen den Wahlkampf aufgenommen, obgleich sie darüber keiner Täuschung sich hingab, daß sie es unter den obwaltenden Verhältnissen mit ganz ungewöhnlichen Schwierigkeiten und Hindernissen wird zu thun haben.

Sie hat an dem Entschluße, sich an der Wahl der Abgeordneten zu betheiligen, festgehalten, obwohl gar bald bedeutsame Zeichen sich zutrugen, welche die Wahlfreiheit im höchsten Grade bedroht erscheinen ließen, obwohl der in die Oessentlichkeit gedrungene Brief des Leiters des Präsidiums der k. k. Statthalterei, Statchaltereirathes Rottky den Beweis lieferte, daß auf die Wähler von Regierungswegen mit Anerbietungen und Versprechungen einzuwirken versucht werde, welche in allen konstitutionellen Ländern so streng durch positive Gesetze verpönt sind, als sie durch die Gebote öffentlicher Moral (Bewegung) verurtheilt werden; obwohl weitere Maßregeln wie die Strafeinquartierung in Kolin, für welche vergebens eine Begründung in irgend einem Gesetze gesucht wird, beweisen, daß ein Aussprechen und Geltendmachen politischer Anschauungen und Wünsche selbst in vollkommen legaler Form nicht mehr gestattet sei (Bewegung); obwohl behördliche Erlässe, wie jener des Statthaltereiraches Baron Malowec selbst die gesetzliche

Freiheit und die grundgesetzlich anerkannten Rechte der Staatsbürger durch willkührliche Strafandrohungen in Frage stellten, obwohl endlich alle diese Ereignisse in Verbindung mit ganz ungewöhnlichen Maßregelungen der Presse und des Vereinslebens in der That Ausnahmszustände herbeiführten, unter welchen die freie Ausübung politischer Rechte nicht mehr möglich ist. Dennoch war die konservative Partei entschlossen, auszuharren, sie hätte ausgeharrt, selbst auf die Gefahr einer im loyalen Kampfe zu erleidenden Niederlage; sie war um so mehr entschlossen auszuharren, als sie sich bewußt ist, nach wie vor die Majorität im böhmischen Großgrundbesitze zu vertreten. (Bewegung. )

Da wurde durch die am 17. April I. J. veroffentlichte sogenannte rectisicirte Wählerliste ein Zustand geschaffen, welcher es der konservativen Partei geradezu unmöglich macht, sich an der Wahl zu betheiligen.

Da in Folge dessen von einer Reibe von Wahlberechtigten am 20. l. M. eingereichte Rekurs, beziehungsweise Protest beweist, daß durch die den klaren Bestimmungen der Wahlordnung entgegenstehende Ausnahme von 14 nicht berechtigten Wählern in die Wählerliste unter gleichzeitiger Verweigerung des Wahlrechtes für 19 nach Recht und Gesetz unzweifelhaft berechtigte Wähler das Stimmenverhältniß um 33 Stimmen verrückt wurde, eine Ziffer, welche, wie die bisherigen Abstimmungsverhältnisse beweisen, genügt, um die Minorität künstlich zur Majorität zu erheben.

Unter Solchen Umständen, auf ganz unrichtiger Grundlage und ohne jegliches gesetzliche Mittel, Recht und Wahrheit zur Geltung zu bringen, ist es der konservativen Partei nicht möglich, zur Wahlurne zu treten; sie kann an einer Wahl sich nicht betheiligen, deren Vorbereitungen unter ganz ungewöhnlichen Verhältnissen vor sich gingen, deren Vornahme nur auf einer gänzlich unrichtigen Basis erfolgen soll und deren Ausgang nie und nimmer das Ergebnis eines offenen und aufrichtigen Wahlganges der Parteien Sein wird.

Der konservativen Partei erübrigt darum nichts als zu erklären, daß sie sich aus diesen Gründen bei der aus den 22. l. M. ausgeschriebenen Landagswahl in der Gruppe der Großgrundbesitzer nicht etheiligt und gegen das Ergebniß derselben Verwahrung einlegt.

Prag, am 21. April 1872.

Im Auftrage der Wähler der konservativen Partei

Georg Fürst von Lobkowitz.

Unter dem 24. April I. J. ist ferner dem Landesausschuße als dem zur Prüfung der Wahlakten landesordnungsmäßigen Organe die Abschrift eines Rekurses, beziehungsweise Protestes übergeben worden, welcher von dem Wahlkomité der konservativen Wähler bei der k. k. Statthalterei rücksichtlich der Rektificirung der ämtlich publizirten Wählerliste eingebracht wurde, jedoch mit Ausnahme eines

einzigen Falles keine Berücksichtigung gesunden hat. In diesem Rekurse rucksichtlich Proteste wird darüber Beschwerde geführt, daß einerseits aus den Wählerlisten Wahlberechtigte willfürlich hinweggelassen, andererseits in die Listen Wähler ausgenommen wurden, denen das Wahlrecht nicht zusteht. I. In erster Beziehung wird angeführt,

a)  daß dem Crwein Grasen Schlick, Besitzer der Fideikommißherischaft Kopidlno im Wahlkörper des fideikommissarischen und dem Wenzel Grafen Kounic, Besitzer von Mezile=Thein, im Wahlkörper des nichtfideikommissarischen Großgrundbesitzes die Aufnahme in die Wählerliste verweigert, Ferdinand Fürst Lobkovic aber aus der Wählerliste wieder gestrichen worden sei, weil dieselben bisher das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wiewohl sie alle großjährig sind und Ferdinand Fürst Lobkowic auch wirklich bereits bei der am 18. Dezember 1871 stattgefundenen Wahl der Abgeordneten in den Reichsrath gewählt habe;

b)  daß Anton Bares, Besitzer des landtäslichen Hofes Bezděkow, in die Wählerliste nicht aufgenommen und seine Reklamation mit der Motivirung abgewiesen worden sei, daß für Bezděkow erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1871 eine besondere landtäfliche Einlage eröffnet wurde;

c)   daß aus den am 26. März l. J. publizirten Wählerlisten wieder ausgelassen wurden:

i. Heinrich Graf Clam=Martinic und August Graf Clam=Martinic als Besitzer von Schlau.

2.   Hugo Fürst Thurn und Taris und Almerie Fürstin Thurn und Taris als Besitzer von Mzell;

3.   Josef Graf Nostitz und Christine Gräfin Belcredi als Besitzer von Brodec=Lustenic;

4.   Josef Graf Nostitz und Wilhelmine Fürstin Windischgrätz als Besitzer von Rokytnic.

5.   Alois Welz und Emilie Welz als Besitzer von Glashütte Guttenbrunn, und daß ungeachtet rechtzeitiger Reklamation und Nachweisung der Berechtigung in die Wählerliste gar nicht aufgenommen wurden:

1.   Franz Fürst von Lobkowic und Kunigunde Fürstin von Lobkowic als Besitzer von Křimic.

2.   Albrecht Graf Kannic und Elisabeth Gräfin Kannic als Besitzer von Březno und Skašow.

3.   Hugo Fürst Thurn und Taris und Eleonore Prinzessin von Thurn und Taris als Besitzer des Gutes Cepno.

4.   Hugo Fürst Thurn und Taris und Theresia Gräfin Belcredi als Besitzer von Niměřic

5.   Franz Fürst von Lobkowic und Johann Fürst von Lobkowic als Besitzer von Prač und Pořič.

6.   Emilie Ritter von Ritterstein und Ludwig Freiherr von Dobřensky sen, als Besitzer von Kluk und Chwalowic.

7.   Franz Fürst von Lobkowic und Dr. Josef Prachenský als Besitzer von Langenfeld.

8.   Friedrich Graf Kinský und Sofie Gräfin Kinský als Besitzer von Borownitz.

9. Peter feiherr von Dobřenský und Aloisia Freiin von Dobřenský als Besitzer von Příbram.

II. Seien ohne Berechtigung in die Wählerlisten aufgenommen worden:

a) das k. k. Hofärar, welches weder eine physische Person, noch eine Corporation oder Gesellschaft, sondern allenfalls eine Abtheilung des Staatsbudgets sei;

b) H. Alex. Freiherr von Wittmann, Ulrike Freiin von Lewetzow, Wilhelm und Alex. Gras von Pourtales, Wilhelm Küstner, Antonia Küstner, Flaminio Cavaliére Dal Borgo, obzwar dieselben Ausländer seien und die österr. Staatsbürgerschaft nicht erlangt hätten;

c) endlich seien in die Wählerliste aufgenommen worden:

1.   Karl Ritter von Wilhelm als Besitzer von Wildstein

2.   Friedrich Wilhelm von Helmfeld als Besitzer von Haslau, Steingrün.

3.    Johann von Helmfeld als Besitzer von Altenteich.

4.   Amalie Wilhelmine von Helmfeld als Besitzerin von Sancta Clara.

5.   Karl Gottfried Opitz als Besitzer von Pogroth und

6.   Dr. Karl Nonner als Besitzer von Kinsberg. Obzwar ihre Besitzungen nicht land= oder lehen-

täfliche Güter seien, und auch erst im letzten Moment nach bereits verstrichener Reklamationsfrist ohne Zustimmung und Befragung des Landesausschußes mit Bescheid des Prager Landesgerichtes vom 13. April 1872, Z. 10 266, aus den betreffenden Grundbüchern in die Landtafel übertragen wurden.

Da diese hier angeführten Anstände anf die Giltigkeit dieses Wahlaktes von wesentlicher Bedeutung sind, so sah sich der Landesausschuß verpflichtet, dieselben bei der Prüfung dieser Wahl einer gründlichen Erwägung zu unterziehen und sah sich veranlaßt in Bezug auf die bemerkten Anstände Folgendes zn bemerken:

ad I. a) Der §. 10 der Landtagswahlordnung bestimmt im Allgemeinen, daß zur Ausübung des Wahlrechtes im Großgrundbesitze die Großjährigkeit erforderlich fei, ohne das Alter ziffermäßig zu bestimmen. Die Frage, wer als großjährig anzusehen ist, kann nur nach dem allgemeinen bürg. Gesetzbuche entschieden werden, welches im §. 252 ausdrücklich verfügt, daß die Großjährigkeitserklärung ganz gleiche rechtliche Geltung mit der wirklich erreichten Volljährigkeit hat, die Verweigerung der Aufnahme des Hrn. Grafen Erwein Schlick in die Wählerliste des Wahlkörpers der Fideicommiß=Besitzer, des Wenzel Grafen Kaunitz in die Wählerliste der übrigen Großgrundbesitzer, dann die Streichung des Ferdinand Fürsten Lobkowitz, welcher ursprünglich in die Wählerliste aufgenommen, dessen Wahlberechtigung anerkannt war, läuft daher der

Anordnung des §. 10 der L. =Wahlordnung zu-

wider;

ad I b) wird lediglich bemerkt, daß die Abweisung der Reklamation des Anton Bareš, Besitzers des landtäflichen Hofes Bezečkov, und ihre Motivirung von Seite Sr. Er. dem Hrn. Minister Des Innern selbst als nicht stichhältig befunden worden ist, indem vom Letzteren im letzten Moment das Wahlrecht zuerkannt und er in die Wählerliste einge-

tragen wurde;

ad I c) hat es seine volle Richtigkeit, daß die daselbst benannten 5 Wahlberevtigten in Der ämtlich publizirten Wählerliste vom 20 März l. J. aufgenommen erscheinen, in der rekrifizirten Wählerliste jedoch hinweggelassen und die weiter da genannten 9 Wahlberechtigten in die Wählerliste überhaupt nicht aufgenommen wurden. Den Grund für Beides findet man in dem publizistischen Organe der Regierung dahin erläutert, daß nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung jeder Wähler sein Recht nur einmal ausüben könne, es daher gesetzlich nicht zulässig fei, als ein Wähler einmal als selbstständiger Besitzer und das zweitemal als Mitbesitzer sein Wahlrecht ausübe. Uibrigens sei der Usus, welcher zu Gunsten der Besitzer solche Grundbesitze, die zur Hälfte getheilt sind, bestand, aufrecht erhalten; bei Güterzertheilungen nach Zehnteln und Zwanzigsteln, wo also ein Abusus, ein Mißbrauch eingetreten, sei die Eintragung in die Wählerliste verweigert worden.

Nach §. 10 der Landtagswahlordnung sind die Besitzer jener land= und lehentäslichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an Realsteuern 250 fl beträgt, wahlberechtigt. Es berechtigt das So qualifizirte Gut als Ganzes zur Wahl. Hat ein nach diesem Grundsage zur Wahl berechtigendes Gut mehrere Besitzer, So üben sie für dieses Gut das Wahlrecht nach §. 11 der Landtagswahlordnung aus; in diesem Falle kann nur Deijenige das Wahlrecht ausüben, welchen sie hiezu ermächtigen. Es ist demnach unrichtig, daß Derjenige, der ein zur Wahl berechtigendes Gut für sich allein und ein anderes mit einem Zweiten und Dritten besitzt, das Wahlrecht zweimal ausübe, indem der von den Mitbesitzern zur Wahl Ermächtigte, nicht gerade derjenige von ihnen sein muß, welcher auch selbstständig das Wahlrecht auszuüben hat Das Gesetz kennt keine Bestimmung darüber, welcher Autheil der Eine oder Andere der Mitbesitzer an dem Gute haben müsse und wem daher Seitens der k. k. Regierung eiklärtwird, daß nur dei Usus da ausrecht erhalten werden konne, wo die Mitbesitzer das Gut jeder zur Hälste besitzen, so entbehrt diese Erklärung jeder gesetzlichen Basis und ist im directen Widerspruche mit der bisherigen Gepflogeuheit, indem diesfalls bisher nie ein Anstand erhoben worden ist.

Das von der k. k. Regierung ausgestellte Prinzip ist aber auch im gegebenen Falle Durchaus nicht streng festgehalten worden, wie z. B. die Posten 224, 225, 351 und 352 darthun.

ad II. a) ist es vollkommen richtig, daß nach der Landtagswahlordnung dem k. k. Hofärar keine Wahlberechtigung zusteht;

ad b) ist der Landesausschuß nicht in der Lage, über die Berechtigung der Beschwerde rücksichtlich jener Wahlberechtigten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen Sollen, dennoch aber in den Wählerlisten vorkommen, ein Urtheil abzugeben, weil ihm die Nachweisungen hiefür mangeln;

ad c) die daselbst genannten Besitzstände haben bis zum 13. April 1872 den Gegenstand der Grundbücher des Kreisgerichts Eger gebildet und wurden gemäß einer an den Landesausschuß gelaugten Note des Prager k. k. Landesgerichtes vom 13. April I. J, Z. 10. 266, in Folge eines Auftrages des k. k. Oberlandesgerichtes vorn 9. April I. J., Zahl 11618, in die Landtafel übertragen. Gegen diese Eintragung, zu welcher die Zustimmung des Landtages weder angesucht noch erwirkt wurde, hat der Landesausschuß unter dem 20. April I. J. den Rekurs überreicht und mit diesem die Note der k. k. Statthalterei vom 28. Dezember 1867, Zahl 60. 444, mitgetheilt, inhalts deren in einem Falle, wo eine Realität, welche Schon früher einen Theil eines landtäflichen Körpers bildete, in die Landtafel eingetragen werden Sollte, die Entscheidung der hohen Statthalterei einverständlich mit dem damaligen Landesausschuße dahin lautete, daß biese Angelegenheit vom Standpunkte der Landesverfassung der Kompetenz des Landtages vorbehalten sei.

Wenn nun schon bei einem Ens, dem die Landtafelfähigkeit erwiesenermaßen eigen ist, weil es schon früher Gegenstand der Landtafel war, die Uibertragung in die Landtafel anerkannterweise von der Zustimmung des Landtages abhängig gemacht wurde, so muß dies doch umsomehr von solchen Entien gelten, deren Landtafelfähigkeit durch nichts nachgewiesen ist, und welche bisher Gegenstand der Grundbücher waren und erst nun in die Landtafel übertragen werden wollen.

Es erscheint somit zur Genüge klar, daß die Eintragung der in der Beschwerde genannten Egerer Besitzstände in die Landtafel rechts= und gesetzwidrig geschehen ist und daß aus derselben für die betreffenden Besitzer auch keine politische Berechtigung abgeleitet werden kann, trotz alledem erscheinen dieselben den 22. April I. J. aufgenommen. Die in dem Rekurse, beziehungsweise Proteste erhobenen Bedenken sind daher zum großen Theile vollkommen begründet und es stellen sich somit die Wählerlisten, welche die Grundlage des ganzen Wahlaktes bilden, theilweise als inkorrekt und der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrend dar. In Berücksichtigung dieses Umstandes, welcher sowohl ans die Wahl des fideikommissarischen als auch auf die Wahl des übrigen Großgrundbesitzes einen wesent= lichen, vielleicht entscheidenden Einfluß genommen haben, indem in Folge dessen ein großer Theil der Wähler dieser beiden Wahlkörper an der Wahl nicht theilgenommen, ist der Landesausschuß nicht in

der Lage, die Giltigkeitsanerkennung der Eingangs angeführten Wahlen zu beantragen.

Vom Landesausschuße des Königreiches Böhmen.



Zdroj datwww.psp.cz
Originálpsp.cz/eknih/1872skc/1/stenprot/004schuz/s004001.htm
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