EU and social security coordination - ČSSZ Web Other Languages - Česká správa sociálního zabezpečení

EU and social security coordination


In den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR gelten im Bereich der Freizügigkeit von Personen gemeinsame Regeln, die mit dem Ziel geschaffen wurden, die Rechte der Bürger im Bereich der Sozialversicherung beim Aufenthalt oder bei der Ausübung ihrer Arbeit in anderen EU-Mitgliedsländern, in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz zu schützen.

Die europäischen Vorschriften über die Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit – Koordinierungsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/04 und 987/09) ersetzen nicht die nationalen Systeme, sie bestimmen nur, welches System welches Staates für die konkrete Person (Bürger, Arbeitgeber) in der konkreten Situation zuständig ist. Die Mitgliedsländer entscheiden selbst, wer nach ihren Rechtsvorschriften versichert wird, welche Leistungen und unter welchen Bedingungen auszuzahlen sind, jedoch unter Beachtung der grundlegenden Koordinierungsprinzipien, die in den angeführten Verordnungen näher ausgeführt sind.

Die Grundprinzipien der Koordinierungsvorschriften sind: Gelichbehandlung, Anwendung der Rechtsordnung jeweils nur eines Staates, Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Export von Leistungen ins Ausland.

Den Beitrag der Koordinierung der Sozialversicherung kann man in vielen Lebenslagen finden. Als Beispiel kann folgendes angeführt werden: für den Zutritt zu den Leistungen ist nicht die Staatsangehörigkeit maßgeblich, bei der Beurteilung des Anspruchs auf die Leistung werden auch die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Leistungen berücksichtigt, die Leistungen können auch durch eine Institution eines anderen EU-Mitgliedsstaates beantragt werden, die Leistungen können auch ins Ausland ausgezahlt werden usw. Nach den Koordinierungsregeln richtet sich auch die Beurteilung, welchen Rechtsvorschriften die Wanderarbeiter unterliegen (Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften, Entsendung der Arbeitnehmer), also, wo sie die Versicherung zu zahlen haben und welcher Staat ihre Ansprüche zu beurteilen und Leistungen auszuzahlen hat.

Weitere Informationen zur Koordinierung finden Sie sowohl bei den einzelnen Leistungen der Rentenversicherung und Krankengeldversicherung.

Koordinierungsverordnungen beziehen sich auf:

 

  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld und gleichwertige Väterliche Fürsorge nach der Geburt des Kindes
  • Leistungen bei Invalidität
  • Leistungen im Alter
  • Leistungen an Hinterbliebene
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Sterbegeld
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • Vorruhestandsleistungen
  • Familienleistungen

Zdroj datwww.cssz.cz
Originálcssz.cz/web/lang/eu-a-koordinace-socialniho-zabezpeceni

EU and social security coordination


In den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR gelten im Bereich der Freizügigkeit von Personen gemeinsame Regeln, die mit dem Ziel geschaffen wurden, die Rechte der Bürger im Bereich der Sozialversicherung beim Aufenthalt oder bei der Ausübung ihrer Arbeit in anderen EU-Mitgliedsländern, in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz zu schützen.

Die europäischen Vorschriften über die Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit – Koordinierungsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/04 und 987/09) ersetzen nicht die nationalen Systeme, sie bestimmen nur, welches System welches Staates für die konkrete Person (Bürger, Arbeitgeber) in der konkreten Situation zuständig ist. Die Mitgliedsländer entscheiden selbst, wer nach ihren Rechtsvorschriften versichert wird, welche Leistungen und unter welchen Bedingungen auszuzahlen sind, jedoch unter Beachtung der grundlegenden Koordinierungsprinzipien, die in den angeführten Verordnungen näher ausgeführt sind.

Die Grundprinzipien der Koordinierungsvorschriften sind: Gelichbehandlung, Anwendung der Rechtsordnung jeweils nur eines Staates, Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Export von Leistungen ins Ausland.

Den Beitrag der Koordinierung der Sozialversicherung kann man in vielen Lebenslagen finden. Als Beispiel kann folgendes angeführt werden: für den Zutritt zu den Leistungen ist nicht die Staatsangehörigkeit maßgeblich, bei der Beurteilung des Anspruchs auf die Leistung werden auch die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Leistungen berücksichtigt, die Leistungen können auch durch eine Institution eines anderen EU-Mitgliedsstaates beantragt werden, die Leistungen können auch ins Ausland ausgezahlt werden usw. Nach den Koordinierungsregeln richtet sich auch die Beurteilung, welchen Rechtsvorschriften die Wanderarbeiter unterliegen (Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften, Entsendung der Arbeitnehmer), also, wo sie die Versicherung zu zahlen haben und welcher Staat ihre Ansprüche zu beurteilen und Leistungen auszuzahlen hat.

Weitere Informationen zur Koordinierung finden Sie sowohl bei den einzelnen Leistungen der Rentenversicherung und Krankengeldversicherung.

Koordinierungsverordnungen beziehen sich auf:

 

  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld und gleichwertige Väterliche Fürsorge nach der Geburt des Kindes
  • Leistungen bei Invalidität
  • Leistungen im Alter
  • Leistungen an Hinterbliebene
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Sterbegeld
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • Vorruhestandsleistungen
  • Familienleistungen

Last update: 26. 7. 2022

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